Deutsches Reich: Verfassung

Deutsches Reich: Verfassung
Deutsches Reich: Verfassung
 
Die Reichsverfassung entsprach im Wesentlichen der Verfassung des Norddeutschen Bundes, abgesehen von einigen Änderungen, die vor allem die Sonderrechte der süddeutschen Staaten betrafen. Die preußische Führungsspitze blieb weiterhin ungeschmälert bestehen; der Kaiser, zugleich König von Preußen, führte den Vorsitz im Bundesrat. Bismarck blieb als Reichskanzler auch preußischer Ministerpräsident und Außenminister.
 
Die Verfassung stattete den Kaiser mit dem Recht aus, den Reichskanzler zu ernennen (und auch zu entlassen) sowie den Reichstag einzuberufen, er konnte ihn auch wieder auflösen. Außerdem war er in Kriegszeiten der Oberbefehlshaber der Streitkräfte des Reiches.
 
In dem ihm zur Seite stehenden Bundesrat wurde die Tradition des Bundestages des Deutschen Bundes fortgesetzt. In ihm saßen die Vertreter der Landesfürsten und der drei Freien Städte. Dem Bundesrat nach war das neue Reich ein Fürstenbund wie der Deutsche Bund von 1815. Aber ihm gegenüber stand der aus allgemeinen und gleichen Wahlen hervorgegangene Reichstag als echte Vertretung der Gesamtheit des Volkes. Der überwiegenden Mehrheit der Bürger erschien deshalb die Reichsverfassung als ein wesentlicher Fortschritt im Vergleich mit dem bisherigen Zustand im Deutschen Bund, obwohl dem Parlament außer der Teilnahme an der Gesetzgebung durchgreifende Entscheidungsfunktionen vorenthalten blieben.
 
Diese monarchisch-konservative, konstitutionelle Reichsverfassung wurde bis in die letzten Wochen des 1. Weltkrieges beibehalten. Erst im Oktober 1918 (mit der Oktoberverfassung) erfolgte die Bindung des Reichskanzlers und der Staatssekretäre der Reichsämter an das Vertrauen des Parlamentes, aber diese Änderung kam zu spät, sie wurde schon wenige Wochen später durch die Revolution vom 9. November 1918 abgelöst.

Universal-Lexikon. 2012.

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